Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 26.08.2005
Aktenzeichen: 7 K 138/05
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 46 Abs. 2 |
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger für das Streitjahr zu veranlagen ist.
Die Kläger ist Arbeitnehmer und hat seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr am 10. Dezember 2004 eingereicht. Der Beklagte lehnte die Durchführung der Veranlagung ab, da die zweijährige Frist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG versäumt sei und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen.
Den Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid wies der Beklagte zurück.
Dagegen richtet sich die Klage. Der Kläger beruft sich auf das Urteil des 4. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts 4 K 508/01, durch das dem dortigen Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist, weil er die Frist nicht gekannt hatte.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids und des Einspruchsbescheids dem Antrag auf Veranlagung zu entsprechen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner im Einspruchsbescheid vertretenen Auffassung fest.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 79 a Abs. 4 FGO) einverstanden erklärt.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG wird eine Veranlagung nur durchgeführt, wenn dies bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung beantragt wird. Voraussetzung ist nach § 46 Abs. 2 Satz 1 EStG, dass das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist.
Im Streitfall lief die Antragsfrist am 31. Dezember 2003 ab. Mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung am 10. Dezember 2004 hat der Kläger die Voraussetzungen für eine Antragsveranlagung nicht erfüllt, weil er die Antragsfrist versäumt hat.
Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO kommt nicht in Betracht, denn der Kläger hat nicht geltend gemacht, er sei an der fristgerechten Abgabe der Einkommensteuererklärung in entschuldbarer Weise gehindert gewesen. Er hat sich vielmehr auf das Urteil des 4. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts 4 K 508/01 berufen, welches einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung stattgegeben hatte, die Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG sei nicht in ausreichendem Maße für die Steuerpflichtigen erkennbar und in den Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung werde nicht hinreichend deutlich auf die Frist hingewiesen. Diese Erwägungen treffen jedoch im Streitfall nicht zu, denn der Kläger ist - mindestens seit der Steuererklärung 1998 - steuerlich beraten, so dass schon deshalb keine unverschuldete Unkenntnis der Frist vorliegen kann. Ein etwaiges Unterlassen der steuerlichen Berater wäre dem Kläger zuzurechnen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.